Ein Text des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.

Tablets, Smartphones, Laptops oder die Spielkonsole – die Vernetzung beziehungsweise das Internet ist fast überall Teil des Alltags. Kindern den Einstieg in die digitale Welt zu ermöglichen und so einfach wie möglich zu gestalten, ist wohl eine der anspruchsvollsten Aufgaben in diesem Zusammenhang.

Nicht nur die Zeit, die online verbracht wird, spielt eine Rolle, auch die Inhalte, die Kindern zur Verfügung gestellt werden, haben eine große Bedeutung. Rechtliche Grundlagen oder drohende Konsequenzen für ein Vorgehen im Internet sind dabei vielen Eltern jedoch eher selten bekannt bzw. schwer nachvollziehbar. Das bedeutet meist, dass sie nicht genau wissen, wie sie ihren Kindern die Folgen bestimmter Handlungen klar und verständlich vermitteln können.

Wann kann der Internetausflug der Kinder zum Problem werden?

Rechtlich können die Internetaktivitäten der Kinder sich zu einer komplizierten Angelegenheit entwickeln. Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist die Haftung der Eltern. Müssen Eltern beispielsweise dafür einstehen, wenn Kinder illegal Musik herunterladen? Was kann genau passieren, wenn Kinder im Internet gegen das Gesetz verstoßen?

Mit diesen Fragen hat sich bereits der Bundesgerichtshof mehrfach auseinandergesetzt und in einigen Urteilen bestimmt, wann Eltern für die Verstöße ihrer Kinder einstehen müssen.
In der Rechtsprechung wird hier jedoch nicht von einer Haftung gesprochen, sondern von der sogenannten Störerhaftung. Diese tritt immer dann ein, wenn das Urheberrecht in irgendeiner Weise gestört wird. In einem solchen Fall muss der Störer des Urheberrechts die Haftung für diese Verstöße übernehmen.

Lädt ein Kind zum Beispiel einen Song oder ein Videospiel aus illegalen Quellen herunter, wird das Urheberrecht verletzt und das Kind wird somit zum Störer. Aber auch Personen, die zu einer solchen Verletzung beitragen, aber nicht unbedingt der eigentliche Täter sind, können Störer sein. Eltern sind demnach in bestimmten Fällen selbst Störer, weil sie die Handlungen der Kinder nicht verhindert haben.

Haftung der Eltern: Das ist wichtig zu wissen

Eltern haften zum Beispiel dann, wenn über ihren Internetanschluss illegal Daten heruntergeladen bzw. geteilt werden und der Zugriff gar nicht oder nicht ausreichend gesichert ist. Das Passwort für den Router sollte also nicht das vom Werk vorgegebene sein und bestimmten Anforderungen entsprechen.

Eltern müssen als Anschlussinhaber, gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.03.2017 nachweisen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Das heißt konkret, Eltern müssen für ihre minderjährigen Kinder haften und für die Abmahnung einstehen, wenn sie von der Urheberrechtsverletzung wussten.

Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, den Internetgebrauch der Kinder übermäßig zu kontrollieren, wenn sie die Kinder über die Gefahren im Internet und Konsequenzen ausreichend aufgeklärt haben. Kinder müssen sich also bewusst sein, dass eine Abmahnung oder Geldforderungen die Folge sein können. Sind Kinder zu jung, um die Konsequenzen abschätzen zu können, sollten Eltern die Internetnutzung ohnehin kontrollieren und immer ein Auge darauf haben, welche Seiten oder Dienste die Kinder aufrufen.

Am Ende ist es jedoch immer eine Einzelfallentscheidung, ob die Eltern für die Handlungen der Kinder haften müssen oder nicht. Welche Bedeutung und Auswirkungen diese Art der Haftung sowie die Urteile des Bundesgerichtshofes noch haben können, wird ausführlich im Ratgeber zum Thema unter https://www.filesharingabmahnung.de/stoererhaftung-eltern/ beschrieben.

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